Förderverein der ev. Kirchengemeinde Langenhain

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Satzung des Vereins

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Satzung des Fördervereins Evangelische Kirchengemeinde Langenhain in Hofheim-Langenhain

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Kirchengemeinde Langenhain“, nachstehend kurz „Förderverein“ genannt. Er hat seinen Sitz in 65719 Hofheim-Langenhain.
Der Förderverein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M. eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Förderverein den Zusatz e.V.


§ 2 Aufgaben und Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Ev. Kirchengemeinde Langenhain durch die
  • finanzielle und ideelle Unterstützung der Gemeindearbeit;
  • Unterstützung der baulichen Instandhaltung und den Erhalt der Kirche, ihres räumlichen Umfeldes sowie  des Pfarr- und Gemeindehauses.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung . Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Änderung der Gemeinnützigkeit ist ausgeschlossen. Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Fördervereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
  • schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahrs oder
  • Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es  für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt hat oder sich vereinsschädigend verhält.

§ 4 Finanzierung des Vereins
Zur Erfüllung der Vereinszwecke erhebt der Förderverein von den Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.
Darüber hinaus nimmt der Förderverein auch Spenden entgegen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss des Vorstands können auch Ausschüsse gebildet werden, die mit besonderen, insbesondere organisatorischen Aufgaben betraut werden.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Fördervereins besteht aus natürlichen Personen , und zwar
a)      der/dem 1. Vorsitzenden
b)      der/dem stellvertretenden  Vorsitzenden
c)      der Schriftführerin/dem Schriftführer
d)      der Kassiererin/dem Kassierer
e)      bis zu 4 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
Mindestens zwei, maximal drei Vorstandsmitglieder sollen dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Langenhain angehören.
Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den  stellvertretende/n Vorsitzende/n, vertreten.
Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied des Fördervereins ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 7 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Fördervereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Über die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Kirchenvorstands der Evangelischen Kirchengemeinde Hofheim-Langenhain wegen etwaiger Unterstützungsvorschläge.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit: Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vor-sitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse  können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der Regelung schriftlich zustimmen.

Grundsätzlich soll zu den Sitzungen des Vorstands eine Woche vorher, möglichst schriftlich bzw. in elektronischer Form per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt über die Vorstandssitzungen ein Protokoll an.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der/dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen schriftlich bzw. in elektronischer Form per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Daneben soll ein Hinweis auf eine abzuhaltende Mitgliederversammlung in dem Blatt erfolgen, in dem üblicherweise kirchliche Nachrichten bekannt gegeben werden (z.B. Hofheimer Zeitung).
Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher oder elektronischer Form per E-Mail eingereicht werden.
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der zwei  Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, des Kassenberichts der Kassiererin/des Kassierers sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung des Vorstands.
Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Fördervereins kann  nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger Mitglieder erschienen, so kann mit vierzehntägiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung beschließen kann.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden  sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses schriftlich bzw. in elektronischer Form per E-Mail  unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Ein solches Verlangen ist an den Vorstand des Fördervereins zu richten. Dieser ist gehalten, die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen gemäß § 8.

§ 10 Vereinsvermögen
Verfügungsberechtigt über das Vereinsvermögen oder Teile davon ist die Kassiererin/der Kassierer zusammen mit der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss. Zu diesem Zweck erhalten die genannten Vorstandsmitglieder Vollmacht über die zu errichtenden Bank- oder Sparkonten. Die jeweiligen Vollmachten erlöschen mit Ausscheiden aus dem Vorstand. Für den Rechtsverkehr gilt § 6 dieser Satzung. Die Kassiererin/Der Kassierer führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins; einmal jährlich hat sie/er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Der Kassiererin/Dem Kassierer und den übrigen Vorstandsmitgliedern ist nach der Genehmigung des Kassenberichts von der Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Fördervereins wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 8 dieser Satzung beschlossen.
Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Hofheim-Langenhain oder deren Rechtsnachfolger und darf nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
Existiert keine Evangelische Kirchengemeinde bzw. entsprechende Rechtsnachfolger, fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Körperschaft wird - in vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt – von der Mitgliederversammlung bestimmt, die über die Auflösung des Fördervereins entscheidet.

Hofheim-Langenhain, den 31.10.2006